Vorvertragliche Anzeigepflicht § 19 VVG
Die sog. vorvertragliche Anzeigepflicht ist in § 19 VVG geregelt. Nach § 19 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die sog. gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die dem Versicherungsnehmer bekannt sind. Hintergrund ist, dass der Versicherer bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages prüfen möchte, wie groß das Risiko ist, dass der Versicherungsfall eintritt und der Versicherer zur Leistung verpflichtet wird.
Bei der Prüfung verlässt sich der Versicherer ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht. Durch die Überprüfung des Risikos entscheidet sich der Versicherer erst einmal, ob er den Vertrag überhaupt abschließen, das Risiko also versichern will. Wenn sich der Versicherer grundsätzlich für den Abschluss des Vertrages entscheidet, bestimmt der Versicherer anhand der Risikoprüfung die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge, denn je größer das Risiko, desto höher fallen die Versicherungsbeiträge aus.
Um dieses Risiko überhaupt einschätzen zu können, werden dem Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag eine Vielzahl von Fragen gestellt. So kann beispielsweise in der Hausratversicherung gefragt werden, ob sich in dem Gebäude der Wohnung zusätzlich ein Gewerbebetrieb befindet. Aus Sicht des Versicherers ist es nämlich viel wahrscheinlicher, dass in die Wohnung des Versicherungsnehmers eingebrochen wird, wenn im gleichen Gebäude beispielsweise ein Hotel betrieben wird. Hintergrund ist, dass durch den Hotelbetrieb eine Vielzahl von Personen Zugang zu dem Gebäude haben, so dass sich das Risiko des Einbruches erhöht.
Auch in der Personenversicherung, also beispielsweise in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder Krankenversicherung möchte der Versicherer im Vorfeld das Risiko einschätzen und dazu den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers feststellen. Dazu werden dem Versicherungsnehmer sog. Gesundheitsfragen gestellt.
All diese Fragen muss der Versicherungsnehmer im Rahmen der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht wahrheitsgemäß beantworten. Eine abschließende Überprüfung, ob die Fragen richtig beantwortet wurden, erfolgt meist erst dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Wenn der Versicherer dann feststellt, dass die Fragen falsch beantwortet wurden, wird meist die Leistung verweigert. Jedoch ist der Versicherer nicht immer zur Leistungsverweigerung berechtigt, selbst wenn die Fragen objektiv falsch beantwortet wurden.
Spätestens wenn die Versicherung Ihnen die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorwirft, sollten Sie rechtliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Anspruch nehmen. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen, so dass Sie im Ergebnis zu Ihrem Geld kommen.
Wenn Ihnen die Versicherung eine Anzeigepflichtverletzung vorwirft, nehmen Sie also gern Kontakt mit mir auf. Selbstverständlich werde ich Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.