Corona-Hilfe November 2020


06.11.2020


Die Bundesregierung stellt voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro für die sog. „Novemberhilfen“ bereit. Hintergrund ist, dass aufgrund der Corona-Pandemie im November 2020 Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen, Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise Fitnessstudios, Tattosstudios, Hotels etc. schließen müsse

Ziel ist es, die unmittelbar oder mittelbar von dem „Lockdown-Light“ betroffenen Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen. Durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Umsatzes gezahlt. Alle Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, Betriebe, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen, können, wenn sie direkt oder indirekt von der Schließung betroffen sind, die Novemberhilfe erhalten


1. Wer ist Antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind neben den direkt von der Schließung betroffen Unternehmen auch die indirekt betroffenen Unternehmen, also solche, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Schließlich können auch sog. verbundene Unternehmen die Novemberhilfe erhalten.

Als direkt betroffene Unternehmen gelten solche, die aufgrund der jeweiligen Schließungsverordnung der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch wenn für Restaurants noch sog. Außerhausverkäufe möglich sind Hotels nur noch Übernachtungen für ausdrücklich nicht touristische Zwecke anbieten dürfen, gelten auch Restaurants und Hotels als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es nachweislich 80 % seiner Umsätze durch Geschäften mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaftet hat. Beispiele hierfür sind das Reinigungsunternehmen, das überwiegend Hotels reinigt oder die Getränke und Lebensmittellieferanten der Restaurants. Diesen ist die Geschäftstätigkeit zwar weiterhin möglich, aber erleiden durch die Schließung der Hotels und Restaurants erhebliche Umsatzeinbußen. Insoweit sind diese Unternehmen indirekt betroffen.

Ein solches Unternehmen liegt dann vor, wenn es mehrere Tochterunternehmen oder Betriebsstätten hat. Ein Beispiel wäre eine GmbH, die neben einem Restaurant noch einen kleinen Feinkostladen betreibt. Das Restaurant wäre direkt von der Schließung betroffen. Der Feinkostladen kann jedoch weiter geöffnet haben. Wenn die GmbH mehr als 80 % des Gesamtumsatzes durch den Restaurantbetrieb erwirtschaftet, kann die sog. Novemberhilfe beantragt werden.


2. Wie hoch ist die Wirtschaftshilfe?

Grundsätzlich werden Zuschüsse pro Woche der Schließung von 75 % des Durchschnittsumsatzes gezahlt, maximal aber 1 Mio. Euro. Beträgt der durchschnittliche Umsatz in der Woche beispielsweise 10.000,00 Euro, wird eine Wirtschaftshilfe in Höhe von wöchentlich 7.500,00 Euro gezahlt.


3. Welcher Vergleichszeitraum?

In der Regel wird der wöchentliche Umsatz im November 2019 als Vergleichszeitraum herangezogen. „Solo-Selbständige“ können alternativ auch den Durchschnitt des Wochenumsatzes im Jahr 2019 als Vergleichsumsatz nehmen. Alle Antragsberechtigten, die erst nach Oktober 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Wochenumsatz im Monat Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung heranziehen.

Umsätze durch Außerhausverkäufe von Restaurants werden aber nicht bei der Berechnung des Vergleichsumsatzes berücksichtigt.


4. Werden andere Leistungen oder trotzdem erzielter Umsatz angerechnet?

Umsätze von bis zu 25 % des Vergleichsumsatzes sind anrechnungsfrei. Bei Restaurants, die weiterhin Außerhausverkäufe anbieten, werden diese Umsätze nicht angerechnet.

Staatliche Leistungen, die die Unternehmen für November 2020 erhalten, werden angerechnet. Beispiele sind hier die Überbrückungshilfe sowie das Kurzarbeitergeld.


5. Muss ich den Umsatzrückgang nachweisen?

Bei der Antragstellung, die wohl noch im November 2020 erfolgen wird, kann der reduzierte Umsatz schwer nachgewiesen werden. Da ein erzielter Umsatz allerdings angerechnet wird (vgl. Punkt 4) kann es dazu kommen, dass die gewährte Wirtschaftshilfe teilweise zurückgezahlt werden muss.


6. Brauche ich Hilfe bei der Antragstellung?

Die Antragstellung kann nur durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte erfolgen.


Checkliste

Mein Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern ist direkt von der Schließung betroffen?

Wenn Nein: Erzielt mein Unternehmen min. 80 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen?

Wenn Sie eine der beiden Fragen mit „Ja“ beantworten können, sind Sie grundsätzlich antragsberechtigt. Zur Ermittlung der Höhe der Förderung müssen Sie nun den Vergleichsumsatz errechnen (vgl. Punkt 3).


Bei der Beantragung der sog. „Novemberhilfe“ bin ich Ihnen gern behilflich. Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.

Kontakt


Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.

Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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