Von dem Begriff „Verwendung des Fahrzeuges“ im Sinne der Kfz-Haftpflichtversicherung ist jede Verwendung des Fahrzeuges umfasst, die der gewöhnlichen Funktion umfasst, somit auch das Abstellen des Fahrzeuges auf einen Parkplatz, so der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-100/18 vom 20. Juni 2019.
Was war passiert? Ein Fahrzeugbesitzer hatte sein Fahrzeug in der an sein Wohnhaus angrenzenden Garage abgestellt. Als er das Fahrzeug am folgenden Tag starten wollte, ließ sich das Fahrzeug nicht bewegen. In der darauffolgenden Nacht geriet das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defektes in Brand, wodurch auch das an die Garage grenzende Wohnhaus beschädigt wurde. Der spanische Gebäudeversicherer regulierte daraufhin den Feuerschaden an dem Wohngebäude und verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer den Ersatz des Schadens. Da zuständige spanische Gericht hatte dem Gebäudeversicherer vorerst Recht gegeben. Das oberste spanische Gericht zweifelte jedoch daran, wie weit der Begriff „Verwendung des Fahrzeuges“ im Sinne der „Richtline 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht“ zu verstehen sei und legte dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2019 entschieden, dass von der Verwendung des Fahrzeuges nicht nur Situationen im fließenden Straßenverkehr umfasst seien. Vielmehr sei von dem Begriff jegliche Verwendung umfasst, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeuges entspricht. Demnach sei es unerheblich, ob sich das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt abgestellt auf einem Parkplatz befinde. Gerade das Parken des Fahrzeuges sei als wesentlicher Bestandteil der Verwendung eines Fahrzeuges als Beförderungsmittel anzusehen. Demnach wird der Kfz-Haftpflichtversicherer im vorliegenden Fall wohl zur Erstattung des Feuerschadens verpflichtet sein.
Die üblichen Versicherungsbedingungen des Kfz-Haftpflichtversicherer in Deutschland versprechen Versicherungsschutz, „wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges“ beispielsweise Sachen beschädigt werden. Dabei ist auch der Begriff „Gebrauch des Fahrzeuges“ grundsätzlich weit zu verstehen, so dass nach überwiegender Auffassung selbst ein Schanden an einem fremden Kfz, welcher durch einen beim Beladen des versicherten Fahrzeuges wegrollenden Einkaufswagen verursacht wurde, beim „Gebrauch des Fahrzeuges“ entstanden ist und somit Versicherungsschutz genießt, vgl. LG Aachen, NJW-RR, 1991, 96.
Sollte der KfZ-Haftpflichtversicherer die Entschädigung mit der Begründung ablehnen, der Schaden sei nicht bei „Gebrauch des Fahrzeuges“ entstanden, lassen Sie die Ablehnungsgründe durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bin ich Ihnen gern behilflich.
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