Was kostet ein Anwalt?


05.11.2020

Für die Vergütung eines Anwaltes bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Neben der Vergütungsvereinbarung, die in § 3a RVG geregelt ist, kann eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren erfolgen.


Vergütungsvereinbarung

Für die anwaltliche Tätigkeit kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Neben der Möglichkeit, einen „Festpreis“, also ein Pauschalhonorar, zu vereinbaren kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand kommt weitaus häufiger vor. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, beinhaltet diese einen Stundensatz, der unterschiedlich hoch sein kann, wobei ein Stundensatz von € 200,00 oder mehr nicht unüblich ist. Der Rechtsanwalt rechnet dann also seine Tätigkeit auf Grundlage des vereinbarten Stundesatzes ab. Wenn der Rechtsanwalt also für einen Schriftsatz beispielsweise 2,5 Stunde benötigt und noch 15 Minuten mit dem Mandanten telefoniert, werden dem Mandanten dann 2,75 Stunden a € 200,00 zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. In diesem Fall müsste der Mandant also eine Rechnung von € 550,00 zzgl. Umsatzsteuer begleichen. Allerdings muss der Gegner, auch wenn er sich beispielsweise mit seiner Leistung im Verzug befindet und die gegnerischen Rechtsanwaltskosten tragen muss, die Kosten des Anwaltes nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren ausgleichen. Der Mandant bekommt im dem Beispiel also nicht immer seine Rechtsanwaltskosten erstattet.


Gesetzliche Gebühren

Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, rechnet der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ab (RVG). Die Höhe der Gebühren bemisst sich dabei in der Regel nach dem Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 RVG. Bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit bekommt der Anwalt für seine Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG, die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VVRVG sowie die hierauf anfallende Umsatzsteuer. Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt dabei zwischen 0,5 und 2,5, wobei die Regelgebühr 1,3 darstellt. Die Geschäftsgebühr wird unabhängig von dem Aufwand des Anwaltes nur einmal fällig. Das bedeutet, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr bekommt, auch wenn er nur ein einziges Schreiben verfassen muss. Allerdings erhält der Anwalt die gleiche Geschäftsgebühr, wenn er beispielsweise 5 Schreiben verfasst und 10 Telefonate führt. Die Gebühren sind also unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit.

Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt 20 % der Gebühren, maximal aber € 20,00. Die Kosten für den Anwalt bestimmen sich aber nach der Höhe des Gegenstandswertes. Möchte ein Mandant, dass der Anwalt eine Forderung aus einer Rechnung, die ein Kunde nicht bezahlt hat, geltend macht, entspricht der Gegenstandswert dem Rechnungsbetrag.

Beispiel 1

Der Rechnungsbetrag beträgt € 100,00. Der Anwalt rechnet also mit einem Gegenstandswert von € 100,00 eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale ab. Die Geschäftsgebühr beträgt dann € 58,50 und die Post- und Telekommunikationspauschale € 11,70. Der Anwalt erhält also Gebühren in Höhe von € 70,20 zzgl. Umsatzsteuer (Stand 2020). Hiervon sind sämtliche Tätigkeiten des Anwaltes in dem außergerichtlichen Verfahren umfasst. Ganz egal, ob der Anwalt 5 Briefe schreibt und 10 Telefonate führt oder lediglich einen Brief schreibt.

Beispiel 2

Wie in Beispiel 1, nur dass der Rechnungsbetrag € 1.000,00 beträgt. Hier beträgt die Geschäftsgebühr dann € 104,00 und die Post- und Telekommunikationspauschale € 20,00. Macht der Anwalt also die Forderung in Höhe von € 1.000,00 geltend, stellt er dem Mandanten einen Betrag in Höhe von € 124,00 in Rechnung.

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00 beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr dann € 725,10 und bei einem Gegenstandswert in Höhe von € 100.000,00 insgesamt € 1.953,90. Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt jeweils € 20,00.

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeiten also unterschiedliche Gebühren. Wie aus den vorbezeichneten Beispielen ersichtlich, spiegelt sich in den Kosten nach dem RVG nicht der eigentliche Arbeitsaufwand des Anwaltes wieder. Für weitere Tätigkeiten des Anwaltes, beispielsweise für ein Gerichtsverfahren oder eine Einigung, erhält der Anwalt dann weitere Gebühren. Auf diese Gebühren werden die bereits entstandenen Gebühren teilweise angerechnet.

Lediglich diese Gebühren kann der Mandant von seinem Gegner ersetzt bekommen.


Fazit:

Die Anwaltsgebühren berechnen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Ob eine Vergütungsvereinbarung für den Mandanten vorteilhaft ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Insoweit wären die Vorteile einer Vergütungsvereinbarung im Einzelfall im Vorfeld mit dem Rechtsanwalt zu besprechen. Der Rechtsanwalt wird in der Regel sehr transparent darlegen, mit welchen Kosten der Mandant zu rechnen hat und ob diese Kosten von der Gegenseite erstattet werden.

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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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