Erneuter Lockdown
Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung?
Am 28.10.2020 wurde beschlossen, dass ab dem 01.11.2020 u.a. die Hotels und Gastronomiebetrieb des Landes vorerst für einen Monat schließen müssen. Hintergrund sind die zunehmenden COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) Infektionen. Ausgenommen hiervon sind allerdings sog. Außer-Haus-Verkäufe. Unabhängig davon, dass die Beschlüsse durch die jeweiligen Länder noch umgesetzt werden müssen und sich die Frage stellt, ob diese Regelung verhältnismäßig ist, ist die erneute Schließung der Hotels und Restaurants aufgrund der Corona-Pandemie für die Betreiber und Gastronomen zumindest eine mittelschwere Katastrophe.
Erneuter Versicherungsfall?
Nach dem „Lockdown“ im Frühjahr erfolgt nun der „Lockdown 2.0“, was zu weiteren erheblichen Umsatzeinbußen führt und die Existenz vieler gefährdet. Wer über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt, könnte den nun eintretenden Schaden von der Versicherung ersetzt bekommen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob nach dem im Frühjahr eingetretenen Versicherungsfall nun bei der erneuten Betriebsschließung im November 2020 ein weiterer Versicherungsfall eingetreten ist und damit auch ein zweiter Entschädigungsanspruch gegen die Versicherung besteht.
Die Betreibschließungsversicherung verspricht Leistungen, wenn der Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten Krankheit oder eines Krankheitserregers zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit oder des Erregers schließt. Natürlich kommt es hier auf die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen an. Grundsätzlich lässt sich aber feststellen, dass eben diese Bedingungen nun erfüllt sind, so dass der erneute „Lockdown“ einen weiteren Versicherungsfall darstellt.
Im Frühjahr haben sich die Versicherungen bereits mit unterschiedlichen Begründungen auf den Standpunkt gestellt, dass eine generalpräventive Schließung der Hotels und Restaurants nicht versichert sei. Den Versicherungsnehmern wurde daraufhin im Rahmen der sog. „bayerischen Lösung“ ein Kulanzangebot unterbreitet. Hiernach sollten 15 % des Schadens von der Versicherung ersetzt werden. Die „bayerischen Lösung“ wurde dabei als vorteilhafte Lösung verkauft. In den hier vorliegenden Kulanzangeboten ist allerdings stets geregelt, dass bei Annahme des Angebotes auch zukünftige Schäden im Zusammenhang mit COVID-19 ausgeschlossen sind. Wer ein solches Angebot angenommen hat, kann nun also keinen erneuten Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung stellen. Insoweit wäre zu prüfen, ob die damals geschlossene Vereinbarung mit der Versicherung einen solchen Ausschluss enthält.
Wer auf die „bayerischen Lösung“ aber nicht eingegangen ist, hat nun die Chance, einen erneuten Anspruch geltend zu machen. Auch hier werden die Versicherungen wieder argumentieren, dass keine vollständige Schließung vorliegt, da Außer-Haus-Verkäufe weiterhin möglich seien. Aber auch die Möglichkeit der Außer-Haus-Verkäufe stellt eine faktische Betriebsschließung dar, so hat es jedenfalls das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 19.04.2020, Az.: 11 O 66/20, gesehen.
Demnach dürfte der „Lockdown 2.0“ im November 2020 einen weiteren Versicherungsfall darstellen. In einigen Versicherungsbedingungen ist allerdings geregelt, dass die Entschädigung nur einmal gezahlt werden, wenn die Maßnahme mehrmals angeordnet wurde und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen. Hier ist noch offen, was unter den gleichen Umständen zu verstehen ist. Auch hier wären die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen.
Fazit:
Die erneute Zwangsschließung kann zu einem weiteren Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung führen. Allerdings existieren eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsbedingungen, so dass diese im Einzelfall zu prüfen sind.
Nehmen Sie gern Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.
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