Betriebsschließungsversicherung


Generalpräventive Schließung der Betriebe ist nicht versichert

Das OLG Schleswig geht in seinem Urteil vom 10.05.2021, Az.: 16 U 25/21 davon aus, dass in der Betriebsschließungsversicherung lediglich sog. intrinsische Gefahren versichert seien.

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Das OLG Schleswig hat in der Betriebsschließungsversicherung am 10.05.2021 ein bemerkenswertes Urteil (Az.: 16 U 25/21) gefällt. Bisher ist das Urteil nicht veröffentlicht worden, so dass lediglich eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes zu dem Urteil existiert.


Sachverhalt

Der Kläger als Gaststättenbetreiber musste seinen Betrieb aufgrund der Landesverordnung zur Corona-Pandemie schließen. Der Gastronom unterhielt bei der Klägerin eine Betriebsschließungsversicherung. Die Beklagte als Versicherer verweigerte die vereinbarte Leistung, so dass der Kläger vor dem Landgericht Lübeck festgestellt wissen wollte, dass die Beklagte zur Zahlung aus der Betreibschließungsversicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Bemerkenswert ist nicht die Abweisung der Klage als solche, sondern die Begründung.


Begründung

Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat das OLG die Berufung mit der Begründung, dass lediglich solche Gefahren versichert seien, die aus dem Betrieb selbst hervorgehen ( intrinsische Gefahren). Zudem müsse die zuständige Behörde die Schließung des Betriebes einzelfallbezogen zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr, die aus dem Betrieb hervorgeht, anordnen. Generalpräventive Maßnahmen seien nicht versichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen, so das Oberlandesgericht.

Zudem hat das Oberlandesgericht eine Leistungspflicht auch aus dem Grunde verneint, da das Corona-Virus in der nach Ansicht des Gerichtes abschließenden Aufzählung der Krankheitserreger im Versicherungsschein nicht enthalten sei.

Bemerkenswert ist hierbei insbesondere, dass das Oberlandesgericht nun der Auffassung der Versicherer gefolgt ist und die Versicherungsbedingungen so auslegt, dass lediglich Gefahren versichert seien, die aus dem Betrieb selbst herrühren. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes besteht aus der Betriebsschließungsversicherung also nur dann Versicherungsschutz, wenn ein versicherter Erreger im Betreib auftritt und der Betrieb aufgrund dessen durch die zuständige Behörde geschlossen werden muss.

Die bisherigen Entscheidungen, die zu der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergangen sind, haben dies anders beurteilt und den Versicherungsschutz dem Grunde nach auch für die generalpräventiven Schließungen angenommen, so im Ergebnis auch LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20. Wenn die Klagen abgewiesen wurden, dann mit überwiegend mit der Begründung, dass das Corona-Virus nicht versichert sei.


Fazit

Nach diesseitiger Auffassung lassen sich die Versicherungsbedingungen nicht so auslegen, dass lediglich Gefahren versichert seien, die aus dem Betrieb selbst stammen. Insoweit wird interessant sein, wie das Oberlandesgericht die vorgenommene Auslegung begründet hat. Das Oberlandesgericht hat aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, so dass die Hoffnung besteht, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes kippt.

Das vollständige Urteil bleibt abzuwarten.

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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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