Betriebsschließungsversicherung
Generalpräventive Schließung der Betriebe ist nicht versichert
Das OLG Schleswig geht in seinem Urteil vom 10.05.2021, Az.: 16 U 25/21 davon aus, dass in der Betriebsschließungsversicherung lediglich sog. intrinsische Gefahren versichert seien.
Das OLG Schleswig hat in der Betriebsschließungsversicherung am 10.05.2021 ein bemerkenswertes Urteil (Az.: 16 U 25/21)
gefällt. Bisher ist das Urteil nicht veröffentlicht worden, so dass
lediglich eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes zu dem Urteil
existiert.
Sachverhalt
Der
Kläger als Gaststättenbetreiber musste seinen Betrieb aufgrund der
Landesverordnung zur Corona-Pandemie schließen. Der Gastronom unterhielt
bei der Klägerin eine Betriebsschließungsversicherung. Die Beklagte als
Versicherer verweigerte die vereinbarte Leistung, so dass der Kläger
vor dem Landgericht Lübeck festgestellt wissen wollte, dass die Beklagte
zur Zahlung aus der Betreibschließungsversicherung verpflichtet ist.
Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Bemerkenswert ist nicht die Abweisung der Klage als solche, sondern die Begründung.
Begründung
Wie
der Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat das OLG die Berufung mit der
Begründung, dass lediglich solche Gefahren versichert seien, die aus
dem Betrieb selbst hervorgehen (
intrinsische Gefahren).
Zudem müsse die zuständige Behörde die Schließung des Betriebes
einzelfallbezogen zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr, die aus dem
Betrieb hervorgeht, anordnen. Generalpräventive Maßnahmen seien nicht
versichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der
Versicherungsbedingungen, so das Oberlandesgericht.
Zudem
hat das Oberlandesgericht eine Leistungspflicht auch aus dem Grunde
verneint, da das Corona-Virus in der nach Ansicht des Gerichtes
abschließenden Aufzählung der Krankheitserreger im Versicherungsschein
nicht enthalten sei.
Bemerkenswert ist hierbei insbesondere, dass das Oberlandesgericht nun der Auffassung der Versicherer gefolgt
ist und die Versicherungsbedingungen so auslegt, dass lediglich
Gefahren versichert seien, die aus dem Betrieb selbst herrühren. Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes besteht aus der
Betriebsschließungsversicherung also nur dann Versicherungsschutz, wenn
ein versicherter Erreger im Betreib auftritt und der Betrieb aufgrund
dessen durch die zuständige Behörde geschlossen werden muss.
Die
bisherigen Entscheidungen, die zu der Betriebsschließungsversicherung
im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergangen sind, haben dies anders
beurteilt und den Versicherungsschutz dem Grunde nach auch für die
generalpräventiven Schließungen angenommen, so im Ergebnis auch
LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20. Wenn die Klagen abgewiesen wurden, dann mit überwiegend mit der Begründung, dass das Corona-Virus nicht versichert sei.
Fazit
Nach
diesseitiger Auffassung lassen sich die Versicherungsbedingungen nicht
so auslegen, dass lediglich Gefahren versichert seien, die aus dem
Betrieb selbst stammen. Insoweit wird interessant sein, wie das
Oberlandesgericht die vorgenommene Auslegung begründet hat. Das
Oberlandesgericht hat aber die
Revision vor dem Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, so dass die Hoffnung besteht, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichtes kippt.
Das vollständige Urteil bleibt abzuwarten.