Verkehrsrecht
Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten gern zur Verfügung.
Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten gern zur Verfügung.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall erlitten haben, übernehme ich für Sie gern die Abwicklung des Schadens. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich einen umfassenden Schadensersatzanspruch, der direkt gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht werden kann.
Aufgrund des Schadensersatzanspruches haben Sie beispielsweise einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Kfz-Sachverständigen (Gutachter), der den Schaden durch ein Gutachten beziffert. Durch meine Zusammenarbeit mit verschiedenen Kfz-Sachverständigen kann ich Ihnen gern einen geeigneten in Ihrer Nähe benennen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist auch verpflichtet, die anfallenden Anwaltskosten zu übernehmen. Zudem haben Sie u.a. einen Anspruch auf einen Mietwagen oder die sog. Nutzungsausfallentschädigung, also eine Entschädigung dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können. Sollten Sie durch den Unfall eine Verletzung erlitten haben, steht Ihnen neben dem Schmerzensgeldanspruch u.U. auch ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens zu. All diese Ansprüche setze ich für Sie durch.
Auch setze ich Ihre Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung durch. Bei einem Schaden wird dem Versicherungsnehmer oft vorgeworfen, er habe eine Obliegenheit verletzt. In der Folge leistet die Versicherung nicht oder nur teilweise. Allerdings führt nicht jede Obliegenheitsverletzung dazu, dass die Versicherung die Leistung verweigern darf.
Ich wehre aber auch Ansprüche der Versicherung gegen Sie ab. Häufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung ihren eigenen Versicherungsnehmer nach einem verschuldeten Unfall in Regress nimmt. Die Haftpflichtversicherung fordert also von Ihnen einen Teil des Schadens zurück. Auch hier wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie eine Obliegenheit verletzt hätten. Die Obliegenheitsverletzung führt aber nicht immer dazu, dass Sie die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen darf. Zudem ist der Regressanspruch in der Höhe durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV beschränkt.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.