Die Berufsunfähigkeitsversicherung
(BU-Versicherung)
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung verspricht Versicherungsschutz für den Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU). Die Berufsunfähigkeit wird in § 172 Abs. 2 VVG wie folgt definiert:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Zudem kann nach § 172 Abs. 3 VVG eine sog. Verweisung vereinbart werden. Eine genaue Beschreibung, wann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt, kann also nur den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) entnommen werden. Wann die Berufsunfähigkeit eintritt, erfahren Sie in dem Video oder hier.
Ist die Berufsunfähigkeit (BU) eingetreten, schuldet der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherer) nach § 172 Abs. 1 VVG die vereinbarte Leistung. Häufig wird eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) und die Beitragsbefreiung geschuldet. Die BU-Versicherung zahlt also meist einen monatlichen Betrag und befreit den Versicherungsnehmer von der Pflicht, die Versicherungsbeiträge während der Berufsunfähigkeit zu bezahlen. Wichtig ist dabei, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine sog. Summenversicherung handelt. Das bedeutet, dass die Versicherung die versprochene Leistung unabhängig von einem eventuellen Schaden schuldet. Es können daher beispielsweise auch mehrere BU-Versicherungen bestehen, die bei Eintritt eines Schadens unabhängig voneinander zur vollen Leistung verpflichtet sind. Auch werden bei der BU-Versicherung keine Rentenleistungen oder sonstige Sozialleistungen angerechnet. Zudem ist es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofes vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 5/11, für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit auch tatsächlich nicht mehr ausübt.
Ist die Berufsunfähigkeit eingetreten, kann das weitere Verfahren in drei Abschnitte unterteilt werden. Diese sind die Antragstellung, das Erstprüfungsverfahren sowie das Nachprüfungsverfahren.
Wenn der Versicherungsnehmer meint, dass er berufsunfähig sei, ist ein sog. Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu stellen. Hier bekommt der Versicherungsnehmer von der BU-Versicherung dann einen umfangreichen Fragebogen zugesendet. Es sind dann umfangreiche Angaben zu dem zuletzt ausgeübten Beruf, zu der Erkrankung, zu den behandelnden Ärzten und zu dem Eintritt der Berufsunfähigkeit etc. zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass es bereits bei der Antragstellung Sinn macht, sich durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten und unterstützen zu lassen.
Dies zeigt folgendes Beispiel:
In den Versicherungsbedingungen wird teilweise eine Leistung ab Antragstellung versprochen. Es finden sich aber auch Versicherungsbedingungen, bei denen es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern eine Leistung ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit versprochen wird. Meist tritt die Berufsunfähigkeit schleichend ein. Der Versicherungsnehmer bemüht sich vorerst, seine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Regelmäßig tritt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit also noch während der Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers ein. Wenn nun in der Antragstellung gefragt wird, ab wann die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, besteht die Neigung, dies mit dem Ende der beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen. Hier droht dann ein (Teil-) Verlust des Anspruches aus der BU-Versicherung, da die eigentliche Berufsunfähigkeit ja bereits schon während der Berufstätigkeit eingetreten ist.
Daher sind die Versicherungsbedingungen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung genauestens zu prüfen. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Ihnen aber auch sonst helfen, Widersprüche zu vermeiden und den Antrag schlüssig auszufüllen. So können der Versicherung bereits frühzeitig die Argumente genommen werden, die Leistung zu verweigern.
Nach der Antragstellung beginnt die BU-Versicherung mit der eigentlichen Leistungsprüfung. Häufig ist die Versicherung der Meinung, der Versicherungsnehmer könne seinen zuletzt ausgeübten Beruf trotz der Erkrankung weiterhin ausüben. Im Vorfeld wird dem Versicherungsnehmer dann ein Arzt benannt, der für die Versicherung ein Gutachten schreiben soll. Da die Versicherungen dieses Gutachten bezahlen, fallen diese häufig nicht besonders günstig für den Versicherungsnehmer aus. Das bedeutet, dass in dem Gutachten meist keine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
Es kommt aber auch vor, dass die Versicherung die Auffassung vertritt, dass der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit zwar derzeit nicht mehr ausüben kann, allerdings nicht feststeht, ob dies auch voraussichtlich auf Dauer so bleiben wird. Es wird durch die BU-Versicherung dann vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Versicherungsnehmer ist aber nicht verpflichtet, jede denkbare Behandlung durchzuführen, so dass auch diese Argumentation durch die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zutreffend sein muss.
Wird die Leistung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert, sollten Sie spätestens jetzt einen Anwalt für Versicherungsrecht beauftragen. Da Sie im Erstprüfungsverfahren die sog. Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit tragen (Sie müssen also beweisen, dass Sie berufsunfähig sind), kann der Versicherer mit Hilfe eines Anwaltes häufig außergerichtlich zur Zahlung bewegt werden. Sollte dies nicht gelingen, kann dann Klage an Ihrem Wohnsitz erhoben werden. In dem Gerichtsverfahren wird dann meist durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen die Berufsunfähigkeit überprüft.
Erkennt die BU-Versicherung die Berufsunfähigkeit an oder liegt ein entsprechendes Gerichtsurteil vor, kann die Versicherung regelmäßig überprüfen, ob weiterhin die Berufsunfähigkeit vorliegt. Im Nachprüfungsverfahren muss die Berufsunfähigkeitsversicherung dann beweisen, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder dauerhaft ausüben kann oder aber einen Vergleichsberuf ausübt. Hier ist sind dann irgendwelche Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die Berufsunfähigkeit entfallen ist. Ist die Berufsunfähigkeit entfallen, muss die BU-Versicherung dies nach § 174 VVG zumindest in Textform begründen. Die Leistung darf dann 3 Monate nach Zugang der Mitteilung eingestellt werden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine relativ komplexe Materie, so dass bereits bei Antragstellung ein rechtlicher Rat eingeholt werden sollte. Da das Recht der Berufsunfähigkeit auch durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt ist, kann der Fachanwalt für Versicherungsrecht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein.
Wenn Sie Fragen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder die BU-Versicherung die Leistung verweigert, nehmen Sie also gern Kontakt mit mir auf. Selbstverständlich werde ich Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.