Betriebsschließungsversicherung


Betriebsschließungsversicherung verweigert Leistung?

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Wenn der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde und eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden ist, verweigert die Versicherung häufig trotzdem die Leistung. Diese Leistungsverweigerung ist aber nicht immer rechtlich nachvollziehbar.


Die häufigsten Ablehnungsgründe

1.

Versicherungsschutz besteht nur , wenn eine Person im Betrieb erkrankt ist und der Betrieb aufgrund dessen geschlossen werden muss. Die Versicherung argumentiert hier, dass eine Schließung aus generalpräventiven Gründen nicht versichert sei.


2.

Zudem wird von der Versicherung häufig vorgetragen, dass der Coronavirus, also Covid19, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsschließungsversicherung noch nicht existiert habe, so dass für eine Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus nicht versichert sei.


3.

Letztlich kommt es auch vor, dass die Versicherung meint, Versicherungsschutz bestehe nicht, da die Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung erfolgt sei und nicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.

Um den Einwendungen der Versicherung zu entgegnen, muss erstmal der Versicherungsvertrag genauestens geprüft werden. Wann der Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung eintritt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Voraussetzungen dafür, ob die Versicherung zahlen muss, sind ausschließlich in den Versicherungsbedingungen zu finden.


Versicherungsfall

Da in der Betriebsschließungsversicherung unterschiedliche Versicherungsbedingungen existieren, ist eine allgemeingültige Aussage über die Leistungsverpflichtung nicht möglich.

So finden sich beispielsweise Versicherungsbedingungen, in denen der Versicherungsfall wie folgt formuliert wird:

„Es besteht Versicherungsschutz, wenn der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen durch die zuständige Behörde geschlossen wird.“

Weiter wird dann in der Versicherungsbedingungen beispielsweise wie folgt ausgeführt:

„Versicherungsschutz besteht für die in § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger.“


Ablehnung durch Versicherung falsch

Im vorliegenden Beispiel wäre den verschiedenen Ablehnungsgründen (1.-3.) nicht zu folgen. Grundsätzlich sind Versicherungsbedingungen aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (auch) unter Berücksichtigung seines Interesses auszulegen.


Der Ansicht der Versicherung in Punkt 1, dass Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn eine konkrete Infektion in dem betroffenen Betrieb erfolgt ist, kann unter der Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht gefolgt werden. Der Versicherungsnehmer wird die Bedingung dahingehend verstehen, dass die Versicherung dann zahlen muss, wenn der Betrieb durch die Behörde bei einer meldepflichtigen Krankheit oder einem Erreger nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wurde. Aus der Formulierung geht nicht einmal ansatzweise hervor, dass der Erreger in dem Betrieb aufgetreten sein muss. Insoweit müsste die Versicherung hier leisten.


Die Argumentation in Punkt 2 ist zwar zutreffend, allerdings muss die Versicherung trotzdem leisten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Coronavirus noch nicht in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Die Versicherungsbedingungen verweisen aber hier auf das Infektionsschutzgesetz (sog. dynamische Verweisung). Da das Coronavirus mittlerweile in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen so verstehen, dass auch nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommene Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dieser Ansicht ist auch das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 29.04.2020, 11 O 66/20, gefolgt.


Mehr zur Argumentation der Versicherung in Punkt 3. erfahren Sie hier.


Fazit

Auch wenn die Betriebsschließungsversicherung die Leistung in einer Vielzahl der Schäden ablehnt, sind die Gründe hierfür nicht immer zutreffend. In einem solchen Fall sollten immer die Versicherungsbedingungen auf die genaue Formulierung, wann der Versicherungsfall eintritt, geprüft werden.


Wenn Sie Fragen zu der Betriebsschließungsversicherung haben oder die Versicherung die Leistung verweigert, nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf. Selbstverständlich werde ich Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.

Kontakt


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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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