Betriebsschließungsversicherung muss leisten


04.06.2020

In jüngster Vergangenheit häufen sich die Anfragen, ob Betriebe aufgrund der Schließung im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“ einen Leistungsanspruch aus der Betriebsschließungsversicherung haben.


Hintergrund ist, dass viele Betriebe aufgrund der Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ihren Betrieb einstellen und extreme Umsatzeinbußen hinnehmen mussten. Einige Betriebe verfügen allerdings über eine Betriebsschließungsversicherung, welche Versicherungsschutz für die Schließung des Betriebes aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) bietet.


Viele Versicherer sind allerdings nicht zur Leistung bereit und bieten den Versicherungsnehmern lediglich ganz geringfügige Kulanzleistungen an. Zudem wünscht der Versicherer bei Annahme des Angebotes meist einen Verzicht auf die Geltendmachung der weiteren Leistungen. Begründet wird dies meist damit, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherungsschutz bestehe, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten die Schließung des versicherten Betriebes anordnet. Da die Betriebsschließung allerdings aufgrund der jeweiligen Allgemeinverfügung der Bundesländer erfolgt, sei kein Versicherungsfall eingetreten, so der Versicherer.


Diese Auslegung der Versicherungsbedingungen dürfte so jedoch nicht zutreffend sein. Es ist zwar richtig, dass der Versicherungsfall in den meisten AVB wie oben beschreiben definiert wird, allerdings dürfte der Versicherungsfall ebenfalls dann eingetreten sein, wenn die Schließung des Betriebes aufgrund der Allgemeinverfügung erfolgt.


Da § 32 IfsG die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Verordnungen zur Eindämmung der Krankheit zu erlassen, dürften die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sein, dass auch die Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung schlussendlich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Dies führt dazu, dass der Versicherer in der Vielzahl der Fälle voll zur Leistung verpflichtet ist.


Selbstverständlich dürfte dem Versicherer die wirtschaftliche Lage der Betriebe bewusst sein und darauf setzen, dass eine Vielzahl der Betriebe die Angebote aufgrund der wirtschaftlichen Notlage annehmen. Dennoch sollten Sie ein entsprechendes Angebot des Versicherers sorgfältig prüfen lassen.


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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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