Vorvertragliche Anzeigepflicht


Was ist das?

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Nach § 19 Abs. 1 VVG besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, dem Versicherer die sog. gefahrerheblichen Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde, anzuzeigen. In der Personenversicherung, also zum Beispiel in der Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, werden dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss die sog. Gesundheitsfragen gestellt. In dem Versicherungsantrag sind also eine Reihe von Fragen enthalten.


Hier könnte eine zum Beispiel wir folgt formuliert sein:

„Haben in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind?“


Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) oder Krankenversicherung fragt also nach sämtlichen Kontakten zu Ärzten etc. in den letzten 3 Jahren. Hintergrund ist, dass die Versicherung vor der Antragstellung das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles, also beispielsweise einer Berufsunfähigkeit, überprüfen möchte. Es leuchtet ein, dass die Gefahr der Berufsunfähigkeit (BU) bei einem Versicherungsnehmer, der sich zum Beispiel seit Jahren in psychologischer Behandlung befindet, deutlich höher ist, als bei einem durchweg gesunden Menschen. Insoweit besteht ein nachvollziehbares Interesse der Versicherung, den Gesundheitszustand des zukünftigen Versicherungsnehmers abzufragen.

In der Praxis zeigt sich allerdings häufig, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen aus seiner Sicht richtig beantwortet, die Versicherung sich im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit aber weigert, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) zu zahlen. Hier wird dem Versicherungsnehmer dann vorgeworfen, dass er die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Die Versicherung kann aber nur dann Konsequenzen ziehen, wenn die Anzeigepflicht schuldhaft, also grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig, verletzt wurde.

Gerade bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) wird der Versicherungsvertrag gern durch die Versicherung angefochten. Eine Anfechtung hat zur Folge, dass die Versicherung die bis dahin gezahlten Beiträge behalten darf, aber keine Leistung erbringen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde. Da dies für die BU-Versicherung sehr günstig ist, wird also regelmäßig die arglistige Verletzung vorgeworfen. Die sog. Arglist setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht bewusst verletzt und damit auf die Entscheidung des Versicherung, den Vertrag anzunehmen, Einfluss nehmen will.

Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt aber in den wenigsten Fällen vor. Eine objektive Falschbeantwortung kann unterschiedliche Gründe haben:

Häufig kann sich der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung nicht an jeden einzelnen Artbesuch in den vergangenen 3 Jahren erinnern. Zudem wird dem Versicherungsnehmer durch den Arzt auch nicht immer mitgeteilt, welche Diagnose gestellt wurde. So habe ich häufig erlebt, dass dem Versicherungsnehmer vorgeworfen wurde, er sei in der Vergangenheit beispielsweise auf Grund einer Depression oder eines Erschöpfungssyndroms behandelt worden. Der Versicherungsnehmer war aber lediglich beim Arzt und hat sich kurzzeitig krankschreiben lassen. Diese von dem Arzt diagnostizierte vermeintliche Depression nimmt die BU-Versicherung dann zum Anlass, den Vertrag anzufechten.

Regelmäßig werden die Versicherungsanträge aber auch über einen Versicherungsvertreter gestellt. Der Versicherungsvertreter fasst die Fragen dann nach seinem Verständnis für den Versicherungsnehmer zusammen und stellt diese mündlich. Zu der oben aufgeführten Gesundheitsfrage könnte der Versicherungsvertreter beispielsweise mündlich fragen, ob in den vergangenen 3 Jahren irgendwelche Krankheiten bestanden haben. Der Versicherungsnehmer wird beispielsweise die letzte Untersuchung beim Arzt aber nicht durch eine Krankheit bedingt ansehen und die Frage dann mit Nein beantworten. Wenn dann aber die BU-Rente beantragt wird, kommt der Vorwurf, der letzte Arztbesuch wurde nicht angegeben. Da in der schriftlichen Frage auch nach Untersuchungen gefragt wurde, könnte man annehmen, die Anzeigepflicht sei verletzt worden. Stellt aber der Versicherungsvertreter die Fragen mündlich, kommt es darauf an, wie der Vertreter die Fragen formuliert hat. In dem vorstehenden Fall hätte der Vertreter und damit die BU-Versicherung nur (mündlich) nach Krankheiten in den vergangenen 3 Jahren gefragt.

Wird gegenüber dem Verssicherungsvertreter eine Krankheit oder Behandlung angegeben und der Vertreter nimmt diese nicht in den Antrag auf, so gilt die dem Vertreter mündlich mitgeteilte Krankheit als der Versicherung bekannt. Der Versicherungsvertreter steht nämlich im Lager der Versicherung.

Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet werden können. Nicht immer ist aber eine vorvertragliche Anzeigepflicht anzunehmen. In den seltensten Fällen wurde die Anzeigepflicht aber arglistig verletzt.

Spätestens wenn die Versicherung Ihnen die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorwirft, sollten Sie rechtliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Anspruch nehmen. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen, so dass Sie im Ergebnis zu Ihrem Geld kommen.


Umfassende Informationen zur Anzeigepflicht erhalten Sie hier.


Wenn Ihnen die Versicherung eine Anzeigepflichtverletzung vorwirft, nehmen Sie also gern Kontakt mit mir auf. Selbstverständlich werde ich Ihnen für das erste Gespräch keine Kosten berechnen.

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Jonathan zur Nieden

Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Anschrift: Große Theaterstraße 7 20354 Hamburg
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